Gebühren

Die Vergütung des Rechts­anwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergü­tungsgesetz (RVG). Die Gebühren basieren überwiegend auf dem sogenannten Gegenstands­wert oder auch Streitwert genannt. Das ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten i.d.R. der Betrag, um welchen sich die Beteiligten streiten bzw. den ein Beteiligter vom anderen berechtigt oder auch unberechtigt fordert.

In nichtvermögensrecht­lichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert in verschiedenen Gesetzen bestimmt. Ist der Gegenstandswert festgestellt, ist die einzelne Gebühr anhand der Gebührentabelle des RVG zu ermitteln. Hinzu kommen ggf. Auslagen für Kopien, Portokosten, Fahrtkosten etc. sowie die Mehrwertsteuer.

Gesetzliche Gebühren (Regelfall)

  • Beratungsgespräch (RA wird nicht nach außen tätig):
    Eine Erstberatung beträgt maximal 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, mithin ca. 220,00 EUR. Finden weitere Beratungen statt, so kann die Gebühr überschritten werden. Die Gebühr ist immer vom Streitwert abhängig.
  • Vertretung (RA wird auch nach außen tätig):

Beispiel 1
Herr Müller verkauft an Herrn Schmidt einen Pkw zum Preis von 3.000 EUR und übergibt ihm das Fahrzeug. Herr Schmidt zahlt jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht. Die Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung betragen in diesem Fall je nach Umfang der Tätigkeit zwischen mind. 334,75 EUR (= 1,3 Gebühr) und max. 621,78 EUR (= 2,5 Gebühr). Die Gebühren für eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung betragen in diesem Fall: 621,78 EUR zzgl. 324,00 EUR Gerichtskosten.

Beispiel 2
Herr Schulze beabsichtigt, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Frau Schulze verdient 800,00 EUR netto, Herr Schulze 1.200,00 EUR. Im Scheidungsverfahren wird auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Gegenstandswert errechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute sowie einem gesetzlich bestimmten Wert von mindestens 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich. Der Gegenstandswert beträgt damit 7.000 EUR. Die Rechtsanwaltsgebühren für dieses Scheidungsverfahren betragen:

Verfahrensgebühr
526,50 EUR
Termingebühr
486,00 EUR
Postpauschale
20,00 EUR
Mehrwertsteuer
196,18 EUR
1.228,68 EUR
Gerichtskosten:
368,00 EUR

Honorarvereinbarung (Einzelfall)

Der/die Rechtsanwalt/wältin kann in geeigneten Fällen mit dem Rechtsuchenden abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung treffen. In diesem Fall wird ein Stundenhonorar (bspw. i.H.v. 100,00 – 250,00 EUR) für die anwaltliche Tätigkeit vereinbart.

Finanzierung der Kosten

1. Rechtsschutz­versicherung

Die Rechtsschutzversicherung trägt die gesetzlichen Gebühren, nicht die Kosten einer Honorarvereinbarung.

2. Prozeßkostenhilfe im gerichtlichen Verfahren

Der Antrag kann selbst oder vom Rechtanwalt gestellt werden.
Die Anwaltsgebühren werden dann ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen.
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3. Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren

Der Kostenanteil für die Beratung beträgt 15,00 EUR.
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Hinweis: die v.g Darstellung ist lediglich ein Versuch, dem Rechtssuchenden das umfangreiche System des anwaltlichen Gebührenrechtes im Ansatz nahe zu bringen und ihm die Scheu zu nehmen, nötigenfalls einen Rechtsanwalt aufzusuchen. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Kosten im Gespräch vorab anzusprechen.